Selbstanzeige im Steuerstrafrecht
Unabhängig von einer moralischen oder gar politischen Beurteilung bleibt die Steuerhinterziehung eine Straftat, die nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird. Dies gilt bereits für den Versuch einer Steuerhinterziehung. In besonders schweren Fällen droht nach § 370 Abs. 3 AO sogar eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Insbesondere die Steuerstrafverfahren gegen Prominente, sowie der wiederkehrende Ankauf so genannter „Steuer CDs“ mit Daten über Anleger von Kapital im Ausland haben zu einer vermehrten öffentlichen Diskussion über die strafbefreiende Selbstanzeige geführt.
Für Strafverfahren, auch im Steuerrecht, sind die Strafgerichte zuständig und nicht die Finanzgerichte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige deren Vollständigkeit und die „Rückkehr in die Steuerehrlichkeit“.
Die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige mit der Folge der Straffreiheit für die begangene Steuerhinterziehung wurden in den letzten Jahren sowohl durch verschärfte Rechtsprechung als auch durch gesetzliche Neuregelungen weiter verschärft.
Fehler bei der Selbstanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit derselben. Der Zweck der Selbstanzeige, nämlich die Erlangung der Straffreiheit für die begangene oder versuchte Steuerhinterziehung, ist damit dann nicht mehr zu erreichen.
Ferner sollte aus juristischer Sicht auch fein unterschieden bzw. abgegrenzt werden zwischen der reinen Korrektur der Steuererklärung und einer Selbstanzeige. Hierbei gilt es häufg auch gegenüber der FInanzverwaltung Klarstellungen zu betreiben. Insbesondere durch fehlerhafte Formulierungen, die im normalen Sprachgebrauch ggf. üblich sein mögen, kann auf Seiten der Finanzverwaltung der falsche Eindruck und/oder Hinweis auf eine Steuerstraftat erweckt werden. Dieses im Nachgang dann zu korrigieren und/oder klarzustellen bedeutet in der Regel einen großen und damit zumeist auch kostenintensiven Aufwand.
Ab gewissen Größenordnungen (in Bezug auf den Umfang der Hinterziehung, so z.B. Hinterziehung von über € 25.000,- Steuer) kann in der Regel auch eine Selbstanzeige nicht (mehr) zu einer Straffreiheit führen. Es bleibt dann nur noch die Möglichkeit, dass die Strafverfolgungsbehörden von der Verfolgung der Straftat absehen, wenn neben der Nachzahlung der hinterzogenen Beträge und Nebenleistungen zusätzlich ein gesetzlich normierter, pauschalierter Betrag zugunsten der Staatskasse gezahlt wird (vgl. § 398a Abgabenordnung).
Es ist daher dringend davon abzuraten, eine Selbstanzeige selber vorzubereiten und an die Finanzbehörden zu übermitteln. Für die Beratung im Steuerstrafrecht allgemein und zur strafbefreienden Selbstanzeige stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Auch sofern eine Selbstanzeige eingereicht wurde, müssen sowohl die hinterzogenen Steuern gezahlt werden, als auch die auf diese Nachzahlung zu leistenden Zinsen beglichen werden. Die Steuernachzahlung ist dabei eine der Wirksamkeitsvoraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige. Nur die Bestrafung für die Hinterziehung der Steuern entfällt bei einer wirksam erstatteten Selbstanzeige.
Nutzen Sie die bei uns als Rechtsanwalt und als Steuerberater vorhandene, jahrelange Erfahrung und Fachkompetenz auch im Rahmen der strafbefreienden Selbstanzeige und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!