Gerichtliches Steuerstreitverfahren

Für die Mehrheit der unterschiedlichen Steuern in Deutschland gibt es eine besondere Gerichtsbarkeit, die so genannte Finanzgerichtsbarkeit.


Das heißt, die Erhebung der Klage gegen Entscheidungen der Finanzämter oder Kindergeldkassen muss in diesen Fällen bei dem jeweils zuständigen Finanzgericht erfolgen.


Eine Besonderheit der Finanzgerichtsbarkeit besteht u.a. in den so genannten Instanzen:


Im Gegensatz zum Regelfall des dreistufigen Instanzenzuges (z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) besteht der Instanzenzug der Finanzgerichtsbarkeit aus lediglich zwei Instanzen. Das Finanzgericht (FG) stellt damit bereits ein Obergericht, vergleichbar mit dem Oberlandesgericht, dar und die letzte Instanz wird durch den Bundesfinanzhof in München garantiert. 
Das Bundesverfassungsgericht trifft zwar häufig auch Entscheidungen mit Wirkung für steuerrechtliche Sachverhalte, gehört jedoch keinesfalls zum Instanzenzug der Finanzgerichtsbarkeit. Selbiges gilt für den Europäischen Gerichtshof (EUGH).


In NRW gibt es drei Finanzgerichte: Das FG Münster, das FG Köln und das FG Düsseldorf.


Die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Gerichte richtet sich nach den Vorschriften des Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung. 
Entsprechend ist das Finanzgericht Düsseldorf örtlich zuständig für den Regierungsbezirk Düsseldorf. Das Finanzgericht Köln ist örtlich zuständig für den Regierungsbezirk Köln und das Finanzgericht Münster ist örtlich zuständig für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.


Für Steuerstrafverfahren sind jedoch nicht die Finanzgerichte, sondern regelmäßig die Strafrichter oder Strafkammern der Amts- und Landgerichte zuständig.


Die Finanzgerichte sind außerdem zuständig für gerichtliche Streitigkeiten in Kindergeldsachen. Die Regelungen zum Kindergeld befinden sich nämlich im Einkommensteuergesetz (EStG), in den §§ 62 ff. EStG.


Sollten Sie eine Einspruchsentscheidung oder andere Entscheidung einer Behörde erhalten haben, deren Rechtmäßigkeit Sie überprüfen lassen wollen bzw. deren Rechtmäßigkeit Sie anzweifeln, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Wir werden mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens besprechen und ggf. für Sie im Anschluss die entsprechende Klage erheben.
 Die eventuelle Abwicklung der Angelegenheit mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir auf Wunsch selbstverständlich ebenfalls.


Auch hier sollte möglichst zeitnah Kontakt zu uns aufgenommen werden, damit Fristen für die Erhebung der Klage eingehalten werden können.


Rufen Sie uns an unter Bielefeld 0521 / 977956 - 0 oder senden Sie uns eine E-Mail an steuern@kanzleiwebers.de.


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