Steuernachzahlung bei Steuerklasse III/V

von Kai Webers

Steuerklassenwahl

Wieso muss ich Steuern nachzahlen?

 

Eine Betrachtung der Steuerklassenkombination III / V

 

VORAB:

Die Wahl der Steuerklassen spart keine Steuern in der Gesamtbetrachtung!

Die Steuerklassenwahl regelt nur den laufenden Abzug vom Arbeitseinkommen und hat dadurch Einfluss auf das monatliche Nettoeinkommen.

 

Die im Rahmen einer Steuererklärung (regelmäßig Pflicht zur Abgabe bei Kombination III/V) zu ermittelnde Jahressteuer bleibt genauso hoch. Die Lohnsteuerabzüge sind nur Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer. Sind diese zu niedrig ergibt sich eine Nachzahlung, sind diese zu hoch ergibt sich eine Erstattung.

Vorteile können sich jedoch bei bestimmten Steuerklassenkombinationen ergeben, wenn der Nettolohn von Vormonaten Auswirkungen auf andere Leistungen (Arbeitslosengeld z.B.) hat.

 

Bei der Kombination der Steuerklassen III/V wird in der StKl III verhältnismäßig wenig Steuer einbehalten und bei der StKl V verhältnismäßig viel.

 

Als Richtwert kann zu Grunde gelegt werden, dass bei einem  Verhältnis der Einkommen mindestens 60:40, durchaus Sinn besteht, die Steuerklasse 3/5 zu wählen, wobei derjenige mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse 3 wählt. Dabei ist aber wie oben dargestellt in der Steuerklassenwahl keine Steuerersparnis zu sehen, sondern es wird hier durch die Steuerklassenwahl 3/5 nur die im Rahmen der Steuererklärung zu erwartende Steuererstattung vorgezogen durch geringere Lohnsteuerabzüge in den monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnungen.

 

Verdient jetzt der Partner mit StKl V allerdings im Verhältnis weniger, wird der geringe Steuerabzug bei dem Partner mit StKl. III nicht „aufgeholt“ , so dass es schnell zu Nachzahlungen bei der Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres kommen kann.

 

Zusätzlich kommt nicht selten hinzu, dass eventuelle so gen. „Progressionseinkünfte“ zu berücksichtigen sind.

So bezeichnet man Entgeltersatzleistungen wie  zum Beispiel Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I etc.

 

Diese Leistungen werden selber nicht versteuert, sie erhöhen aber den Steuersatz.

Da von diesen Leistungen auch keine Lohnsteuer einbehalten wird (und damit „Vorauszahlungen“ auf die Jahressteuer „fehlen“), trägt auch der Bezug der genannten Entgeltersatzleistungen schnell zu einer Nachzahlung bei.

 

Beispiel für die Wirkung der „Progressionseinkünfte“(die angegebenen Steuersätze sind nur zur beispielhaften Berechnung und Veranschaulichung gedacht und entsprechend nicht exakt der Realität):

 

Bruttoeinkommen Partner 1:                                                   € 40.000,-

Bruttoeinkommen Partner 2:                                                   € 13.000,-

Abzug diverser Aufwendungen:                                                            € 10.000,-

Zu versteuerndes Einkommen:                                                              € 43.000,-

Hierdurch ergibt sich ein Steuersatz in Höhe von           25%

Steuer daher zunächst:                               25 % x € 43.000,- =           € 10.750,-

 

Partner 2 hat Krankengeld bezogen in Höhe von            € 2.000,-

 

Berechnung nunmehr

 

Bruttoeinkommen Partner 1:                                                   € 40.000,-

Bruttoeinkommen Partner 2:                                                   € 13.000,-

Abzug diverser Aufwendungen:                                                € 10.000,-

Zu versteuerndes Einkommen:                                                 € 43.000,-

Fiktive Hinzurechnung Krankengeld                                           € 2.000,-

Fiktives zu versteuerndes Einkommen:                                              € 45.000,-

 

Steuersatz nunmehr:                                                                   26 %

 

Steuer hierdurch dann: 26% x  € 43.000,- (ohne Krankengeld!!) = € 11.180,-

 

Mehrsteuer: € 430,-

 

Von der festgesetzten Steuer werden die im Rahmen der Lohnabrechnung einbehaltenen Lohnsteuerbeträge und eventuelle Vorauszahlungen abgezogen, so dass sich die Erstattung oder Nachzahlung ergibt.

 

Wegen des im Zusammenhang mit Zahlung von Entgeltersatzleistungen regelmäßig ausbleibenden Lohnsteuerabzuges, wird zumeist auch „zu wenig“ Lohnsteuer vorausgezahlt.

 

Hierdurch erklären sich oft die entsprechenden Nachzahlungsbeträge bei diesen Konstellationen.

 

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