Ein Steuerbürger, hatte im Laufe mehrerer Jahre regelmäßig in seiner Freizeit auf unterschiedlichen online Portalen Pokergewinne erzielt. Nach dem die ersten finanzgerichtlichen Entscheidungen eine mögliche Steuerpflicht andeuteten, nahm der Spieler durch seinen steuerlichen Berater Kontakt zu seinem Finanzamt auf und legte die erzielten Gewinne offen.
Das Finanzamt setzte daraufhin Einkommensteuer und Umsatzsteuer fest. Auch stellte es fest, dass die Gewinne der Gewerbesteuer unterliegen sollen. Entsprechend forderte auch die Gemeinde Gewerbesteuerzahlungen von dem Steuerpflichtigen.
Klage gegen die Umsatzsteuerpflicht bereits erfolgreich
Der durch Rechtsanwalt und Steuerberater Kai Webers vertetene Kläger wehrt sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen diese Besteuerung durch Klagen vor dem Finanzgericht Münster. Ein Teilerfolg, nämlich die Versagung der Umsatzsteuerfestsetzung konnte so bereits im Jahr 2017 erreicht werden. Der BFH hatte (in einem ähnlichen Verfahren) eine Umsatzsteuerpflicht abgelehnt und die Finanzverwaltung hob die Steuerbescheide zu Gunsten des online-Pokerspielers ebenfalls auf.
Abgrenzung zu steuerfreiem Glücksspiel ist im Einzelfall komplex
Die Abgrenzung von nicht steuerpflichtigen Einnahmen aus Glückspiel oder der Teilnahme an Reality-Fernsehformaten (z.B. „Big Brother Gewinn“) zu gewerblichen oder sonstigen Einkünften und damit letztlich steuerpflichtigen Einnahmen befasst die Finanzgerichte insbesondere in den letzten Jahren häufiger.
Dabei stecken –wie so oft– die Schwierigkeiten in den Details, wie auch Webers betont. „Es kann dabei einerseits bereits auf die jeweils gespielte Poker-Variante ankommen, andererseits aber auch auf die Frage eines Marktauftritts des Spielers. Wer sich selbst vermarktet, in die Öffentlichkeit begibt und möglicherweise auch Werbeverträge abschließt, tut gut daran, auch Rücklagen für Steuerzahlungen einzuplanen und die Gewinne (nach Abzug von Kosten) auch der Finanzverwaltung zu erklären.“
Erfolgsquote vor Finanzgerichten wohl höher als beim Pokerspiel
Zugleich aber sollte man sich nicht auf die möglicherweise einseitige Sichtweise der Finanzverwaltung alleine verlassen, sondern derartige Steuerbescheide immer durch steuerliche Experten prüfen lassen. „Die Quoten beim Finanzgericht stehen zumindest für die meisten vermutlich besser als beim Wetten oder Pokern“, weist der Steuerexperte mit leichtem Augenzwinkern auf die statistischen Erfolgschancen in Finanzgerichtsverfahren hin.
Nach Angaben des Finanzgerichts Münster (Pressemitteilung v. 02.04.2019) lag im Jahr 2018 die Erfolgsquote für die Steuerbürger bei immerhin 49%.
Entscheidung im März erwartet, Revision gilt als wahrscheinlich
Nach dem das Verfahren vor dem Finanzgericht Münster bereits seit dem Jahr 2015 anhängig ist, ist nunmehr im Jahr 2021 mit der entscheidenden mündlichen Verhandlung zu rechnen.
Webers, der als Fachanwalt für Steuerrecht regelmäßig Verfahren vor Finanzgerichten und Verwaltungsgerichten zu Steuerfragen führt, betonte, dass eine mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Senat für Mitte März 2021 inzwischen terminiert ist.
Ob das dann ergehende Urteil endgültige Klärung herbeiführt, dürfte allerdings noch zweifelhaft sein. Wie aus dem Umfeld der Beteiligten zu hören ist, dürfte der Fall unabhängig vom Ausgang vor dem Finanzgericht Münster im Nachgang auch noch dem Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren vorgelegt werden.