Digitale Steuererklärung

Informationen zur digitalen Zusammenarbeit mit uns bei der Steuererklärung finden Sie hier als pdf-Dokument. Sprechen Sie uns gerne an und nehmen Kontakt auf!

 

Informationsflyer für Ihre digitale Steuererklärung

 

Steuererklärung und Steuerveranlagung

Der Begriff der „Veranlagung“ hat im Steuerrecht eine gesonderte Bedeutung:
 spricht der Finanzbeamte davon, die „Veranlagung“ sei noch nicht durchgeführt, meint er regelmäßig, dass noch kein Steuerbescheid vorliegt, die Steuererklärung also noch nicht eingereicht, oder noch nicht bearbeitet ist.


Steuerveranlagung meint also die Durchführung der Besteuerung mittels der in der Steuererklärung angegebenen Zahlen und Informationen. Daher werden die Stellen innerhalb der Finanzämter, die für die Bearbeitung der Steuererklärungen zuständig sind in der Regel auch „Veranlagungsbezirke“ (Abkürzung „VBZ“) oder „Veranlagungsstellen“ (Abkürzung „VST“) genannt.


Unsere Kanzlei erstellt für Sie die verschiedensten Steuererklärungen. Neben der klassischen Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, Selbständige, Vermieter, etc., fertigen wir ebenfalls Körperschaftssteuererklärungen für juristische Personen sowie Feststellungserklärungen für z.B. Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften an.
 Auch die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sowie Steuervoranmeldungen werden durch uns regelmäßig erstellt. 
Neben diesen wohl „bekanntesten“ Steuererklärungen erstellen wir u.a. auch Erbschafts- und Schenkungssteuererklärungen.


Auch und gerade im Bereich der Steuerverwaltung haben die elektronischen Möglichkeiten inzwischen einen festen Platz erhalten. So ist für den Großteil der Steuerbürger inzwischen die elektronische Abgabe von Steuererklärungen zur Pflicht geworden. Im Bereich der Unternehmen gilt dies auch für die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses an die Finanzverwaltung, die „E-Bilanz“. Ihr Berater erstellt für Sie die entsprechenden Steuererklärungen und übermittelt die elektronischen Daten an die Finanzverwaltung.


Zu beachten ist, dass selbstverständlich alle geltend gemachten Ausgaben dennoch belegbar sein müssen und entsprechende Unterlagen bis zu 10 Jahren aufbewahrt werden.


Zwischenzeitlich gibt es auch die so genannte „vorausgefüllte Steuererklärung“. Hierbei werden die durch die verschiedenen, zumeist öffentlichen Stellen an die Finanzverwaltung übermittelten Daten (Renteneinkünfte, Arbeitslosengeld I, Krankenversicherungsbeiträge, etc.) durch diese bereit gestellt und können abgerufen werden. Auch hierbei gilt es jedoch, dass Fehler in diesen Daten nicht ausgeschlossen werden können und daher durch fachlich versierte Personen überprüft werden sollten.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur vorausgefüllten Steuererklärung.


Benötigen Sie Beratung bei Ihrer Steuererklärung? Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!

 

Rufen Sie uns an unter Bielefeld 0521 / 977956 - 0 oder senden Sie uns eine E-Mail an steuern@kanzleiwebers.de.


Wichtiger Hinweis:


Da trotz aller Vorkehrungen die Datensicherheit im Internet nie garantiert werden kann, sollten Sie jedoch höchstpersönliche oder gar strafrechtlich relevante Informationen nicht über das Internet übermitteln.