Außergerichtliches Steuerstreitverfahren

Gegen Handlungen und sonstige Maßnahmen der im Rahmen der Steuerverwaltung tätigen Behörden steht jedem Betroffenen das Recht auf Überprüfung der Maßnahme zu. Dieses Recht wird garantiert durch den Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG).


Das außergerichtliche Streitverfahren beginnt überwiegend mit einem Einspruch gegen die angegriffene Maßnahme der Behörde. Im Bereich der Finanzverwaltung bedeutet dies die erneute Überprüfung der gesamten Entscheidung durch die Behörde selber.
 Dabei wird regelmäßig zunächst der bisher bereits zuständige Bearbeiter vorab prüfen, ob er einen Fehler gemacht hat. Falls er dies ohne weiteres bejahen kann, wird eine geänderte Entscheidung ergehen und damit Ihnen als Steuerpflichtigem zu Ihrem Recht verholfen. Es ergeht dann grundsätzlich ein so genannter Abhilfebescheid, mit dem auch der Rechtsbehelf erledigt wird.



Häufig jedoch stellt sich die rechtliche Lage eher komplexer dar und bedarf zeitintensiverer Auseinandersetzung, die bereits aus zeitlichen Gründen nicht vom Bearbeiter selbst erfolgen kann.
 Die Finanzämter haben hierfür die so genannten Rechtsbehelfsstellen (Abkürzung „RBST“) oder auch Rechtsbehelfsbezirke (Abkürzung „RBBZ“) geschaffen.
 Die dortigen Bearbeiter beschäftigen sich ausschließlich mit Einsprüchen und ggf. anschließenden Klagen von Steuerpflichtigen.


Ist die RBST der Auffassung, der Bürger hat Recht, erlässt diese einen geänderten Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid) zu Gunsten des Bürgers und erledigt damit die Sache.
 Falls die RBST jedoch weiterhin der Auffassung ist, der Sachbearbeiter habe richtig entschieden, erlässt sie eine Einspruchsentscheidung (oder auch neuerdings eine Teileinspruchsentscheidung). Damit ist das behördliche und außergerichtliche Streitverfahren grundsätzlich beendet.

Gegen diese Einspruchsentscheidung gibt es lediglich die Möglichkeit der Klage vor den Finanzgerichten (siehe auch weitere Erläuterungen zu dem gerichtliches Steuerstreitverfahren.


Seit einiger Zeit gibt es unter anderem auch in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der durch die Kommunen erhobenen und verwalteten Steuern (z.B. Grundsteuer und Gewerbesteuer) eine wichtige Änderung:
gegen Gewerbesteuerbescheide und Grundsteuerbescheide gibt es nunmehr nur noch die Möglichkeit der Klage vor den Verwaltungsgerichten als Mittel des Rechtsschutzes.
 Ein Widerspruchsverfahren ist nicht mehr vorgesehen und ein Widerspruch würde somit unzulässig sein!


Haben Sie Zweifel an einer Entscheidung bzw. am Verhalten der Finanzbehörde oder anderer Verwaltungsbehörden, stehen wir Ihnen gerne zur Seite und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf.
 Die Kontaktaufnahme mit uns sollte nach Möglichkeit zeitnah erfolgen, da Fristen zu beachten sind, deren Ablauf eine Änderung des Verwaltungsaktes ausschließen kann.


Rufen Sie uns an unter Bielefeld 0521 / 977956 - 0 oder senden Sie uns eine E-Mail an steuern@kanzleiwebers.de.


Wichtiger Hinweis:


Da trotz aller Vorkehrungen die Datensicherheit im Internet nie garantiert werden kann, sollten Sie jedoch höchstpersönliche oder gar strafrechtlich relevante Informationen nicht über das Internet übermitteln.