Haftung für Steuerschulden

von Kai Webers

Bei Haftungsbescheiden immer auch an Verjährung denken!

(von RA/StB, Dipl.-Finw. (FH) Kai Webers)

Immer wieder werden Geschäftsführer/innen, Vorstände, Kassierer/innen und andere Vertreter/innen von Unternehmen und Vereinigungen/Vereinen für Steuerschulden eines Dritten (nämlich des betreffenden Unternehmens/Vereins) durch das zuständige Finanzamt in Anspruch genommen.

Dies erfolgt mittels eines Verwaltungsaktes durch die Finanzbehörde, dem so genannten Haftungsbescheid. Mit diesem werden die Betroffenen für die Steuerschulden eines anderen in Haftung genommen, d.h. die Finanzverwaltung verlangt die Steuer eines Dritten (=Steuerschuldner) von dem Empfänger des Haftungsbescheides (=Haftungsschuldner).

Derartige Bescheide sind grundsätzlich zu betrachten wie Steuerbescheide und können auch durch die Finanzbehörde entsprechend vollstreckt werden. Genauso kann gegen diese Bescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vorgegangen werden. Selbstverständlich ist auch die finanzgerichtliche Überprüfung dieser Haftungsbescheide nach ablehnender Einspruchsentscheidung durch Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zulässig.

Der Erlass eines solchen Haftungsbescheides ist dabei im Übrigen grundsätzlich bereits dann möglich, wenn noch nicht einmal eine rechtskräftige Steuerfestsetzung vorliegt. Die reine Argumentation, es sei doch gegen den ursprünglichen Steuerbescheid "Einspruch" oder ähnliches eingelegt worden, hilft an dieser Stelle mit ziemlicher Sicherheit auch nicht weiter.

Ein Haftungsbescheid muss immer auf bestimmten, gesonderten Haftungsregelungen beruhen. Deren einzelne Voraussetzungen müssen auch vorliegen. Zudem muss die Haftungsinsanspruchnahme auch verhältnismäßig sein.

In meiner Berufspraxis kommt es in diesen Zusammenhängen von Steuerhaftung (wegen z.B. Steuerhinterziehunng, Unternehmensübernahme, Pflichtverletzung von Vereinvorständen) immer wieder zu Verstößen seitens der Finanzämter, die insbesondere im Rahmen der fehlenden Beachtung von Verjährungsregelungen erfolgen.

Die Verjährung von Haftungsansprüchen kann auf relativ einfache Art den erlassenen Haftungsbescheid zu Gunsten von Mandanten und zu Lasten des jeweiligen Finanzamts aus der Welt schaffen. Einfach aber nur deshalb, weil eine weitergehende Auseinandersetzung und Beweisführung über Haftungsgründe und tatsächliche Umstände (Sachverhaltsfragen) dahinstehen kann, wenn Verjährung eingetreten ist. Die Prüfung der Verjährungsfristen bzw. der Verjährung eines Haftungsanspruchs der Finanzverwaltung hingegen, ist in der Regel als sehr komplex zu beschreiben.

Sind Sie von einem Haftungsbescheid betroffen oder wünschen Sie ggf. Beratung bereits im Vorfeld (z.B. zur Verhinderung einer Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden durch das Finanzamt), dann kontaktieren Sie mich gerne!

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